Aargauer Heimatschutz


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Statuten des Aargauer Heimatschutzes

pdf Statuten vom 3. Mai 2014; als PDF downloaden

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2014

I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Aargauer Heimatschutz» (AHS) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz befindet sich im Kanton Aargau, am Domizil der Geschäftsstelle.

II. Verhältnis zum Schweizer Heimatschutz (SHS)
Art. 2
Der Aargauer Heimatschutz bildet eine Sektion des Schweizer Heimatschutzes (SHS) und anerkennt dessen Satzungen.

III. Zweck
Art. 3

1   Der AHS setzt sich ein für die Erhaltung des Kulturguts als Zeuge der Zeit und für die verantwortungsvolle Neugestaltung der kulturellen Welt. Er fördert den qualitativ hochwertigen Umgang mit der natürlichen und kulturellen Umwelt. Er schützt, pflegt und fördert natürliche und geschichtlich gewordene Eigenart. Er kann bei überkantonalen oder schweizerischen Aufgaben und Zielen dieser Art mitwirken.
2   Der AHS will namentlich:

 a)   den gewachsenen und von Menschen gestalteten Lebensraum schützen, pflegen und weiterentwickeln,
 b)   das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die Stätten der Geschichte, die Natur- und Kulturdenkmäler des Kantons vor Zerstörung, Entstellung, Beeinträchtigung und Entwürdigung schützen,
 c)   den Erhalt bestehender und die Errichtung neuer, architektonisch wertvoller Bausubstanz fördern,
 d)   für eine qualitätvolle Raumordnung und Baugestaltung eintreten,
 e)   zielverwandte Bestrebungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, aber auch des Brauchtums, der Volkskunst und des überlieferten Handwerks fördern und unterstützen.

3   Der AHS arbeitet mit zielverwandten Vereinigungen und Institutionen sowie mit Behörden und Ämtern zusammen.
4   Der AHS ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Der AHS strebt, im Rahmen der verfügbaren Mittel, die Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen namentlich an durch:

 a)   Information und Aufklärung,
 b)   Mitwirken bei der Gesetzgebung,
 c)   Mitarbeit bei der Orts-, Regional- und kantonalen Planung,
 d)   Planungs-, Bau- und Rechtsberatung,
 e)   Förderung von Studien- und Forschungsarbeiten,
 f)   Gewährung und Vermittlung von finanziellen Beiträgen,
 g)   Verleihung von Preisen und Auszeichnungen, insbesondere des Aargauer Heimatschutzpreises,
 h)   Eingaben und Vernehmlassungen an Behörden,
 i)   Einlegen von Rechtsmitteln.

IV. Mitgliedschaft
Art. 5

1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche (Einzelmitglied) oder juristische Person (Kollektivmitglied) werden, die den Beitritt schriftlich erklärt hat.
2   Die Mitgliedschaft beim AHS zieht von selbst die Mitgliedschaft beim SHS nach sich.
3   Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Personen, welche sich um den AHS verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Art. 6
Die Mitglieder setzen sich für die Aufgaben und Zielsetzungen ein und verpflichten sich, den gemäss Art. 11 lit. b Statuten festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Weitere finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder sind ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 7
Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kann die Mitgliedschaft jederzeit aufgehoben werden. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das Austrittsjahr bleibt bestehen.
Art. 8
Aus wichtigen Gründen, namentlich wenn sein Verhalten den Interessen des Vereins schadet, kann ein Vereinsmitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist endgültig. Das betroffene Vereinsmitglied ist vorher anzuhören.

V. Organisation
Art. 9
Organe des AHS sind:

 a)   die Hauptversammlung der Mitglieder,
 b)   der Vorstand,
 c)   die Geschäftsleitung,
 d)   die Revisoren.

Art. 10

1   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt als ordentliche Versammlung einmal jährlich und als ausserordentliche Versammlung dann zusammen, wenn sie vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen wird.
2   Die Einladung zur Hauptversammlung ergeht schriftlich und unter Angabe der Traktanden an alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung.
3   Anträge von Mitgliedern gemäss Art. 11 lit. f Statuten sind spätestens 60 Tage vor der Versammlung der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen.

Art. 11
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

 a)   Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlags,
 b)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
 c)   Wahl
- des Präsidenten oder der Präsidentin
- des Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin, als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin
- der Mitglieder der Geschäftsleitung
- der Regionalberater oder Regionalberaterinnen
- der übrigen ordentlichen sowie ausserordentlichen Vorstandsmitglieder
- der Revisoren oder Revisorinnen,
jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren.
 d)   Behandlung von Geschäften, welche der Vorstand der Hauptversammlung unterbreitet,
 e)   Mittel, welche dem Fonds gemäss Art. 23 zuzuweisen sind,
 f)   Behandlung der Anträge von Mitgliedern,
 g)   Statutenänderungen,
 h)   Auflösung des Vereins.

Art. 12

1   Der Vorstand besteht aus der Geschäftsleitung, den Regionalberatern oder Regionalberaterinnen sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung in Bezug auf Berufsgruppen und Kantonsteile Rücksicht zu nehmen.
2   Ausserordentliche Mitglieder des Vorstandes sind die Vorsitzenden der vom Vorstand eingesetzten Arbeitsgruppen.
3   Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen.
4   Der Vorstand tritt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin jährlich mindestens zweimal zusammen. Der Präsident oder die Präsidentin oder fünf Vorstandsmitglieder sind berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Art. 13
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:

 a)   Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung,
 b)   Beschlussfassung über Berichte und Anträge der Geschäftsleitung,
 c)   Beschlussfassung über Projekte und Kostenbeteiligungen, welche Fr. 8’000.– übersteigen, insbesondere über die Pauschalentschädigung der Geschäftsstelle,
 d)   Bildung von Arbeitsgruppen,
 e)   Erlass der Wegleitung zur Regionalberatung gemäss Art. 19,
 f)   Beschlussfassung über das Erheben von Rechtsmitteln an Amtsstellen des Bundes oder an das Bundesgericht,
 g)   Ausschluss von Vereinsmitgliedern, gemäss Art. 8.

Art. 14
Die Geschäftsleitung besteht aus

 a)   dem Präsidenten oder der Präsidentin,
 b)   dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin,
 c)   dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin,
 d)   einem bis zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes, wenn möglich aus dem Kreis der Regionalberatung.

Art. 15

1   Die Geschäftsleitung ist zuständig für:

 a)   die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
 b)   den Verkehr mit den Mitgliedern und Behörden,
 c)   die Information nach innen und aussen sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
 d)   die Beschlussfassung über den Rückzug von erstinstanzlichen Einwendungen,
 e)   die Beschlussfassung über das Erheben von Rechtsmitteln an kantonale Instanzen,
 f)   die Werbung von Mitgliedern,
 g)   die Wahl eines Rechnungsführers oder einer Rechnungsführerin aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder jeweils auf zwei Jahre,
 h)   die Rechnungsablage und die Erstellung des Voranschlags,
 i)   die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auf jeweils zwei Jahre.

2   Finanzkompetenz
Für Ausgaben ausserhalb des Budgets gelten folgende Zuständigkeiten:

 a)   Geschäftsleitung: bis zu einer Höhe von Fr. 8’000.– pro Jahr,
 b)   Präsident oder Präsidentin: bis zu einer Höhe von Fr. 2’000.– pro Jahr.

Art. 16
Die Geschäftsstelle bearbeitet die ihr von der Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.

1   Sie führt die Korrespondenzstelle.
2   Sie koordiniert die Vereinsorgane und stellt den Kontakt zum SHS sicher.
3   Sie unterstützt die Regionalberatung als Auskunfts-, Informations- und Koordinationsstelle und fertigt deren Eingaben, Rechtsmittel, Stellungnahmen und dergleichen aus.
4   Sie dokumentiert und archiviert die Geschäfte und Aktivitäten des AHS (analog und digital).

Art. 17

1   Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin verwaltet die finanziellen Angelegenheiten unter persönlicher Verantwortlichkeit.
2   Insbesondere arbeitet er oder sie beim Einzug der Mitgliederbeiträge durch den SHS mit diesem zusammen, kontrolliert deren Überweisung auf das Vereinskonto, nimmt auf Anweisung der berechtigten Organe die Auszahlungen vor und legt dem Vorstand die Jahresrechnung und den Voranschlag vor.

Art. 18
Die Revisoren oder Revisorinnen erstatten anlässlich der Hauptversammlung Bericht über die Rechnungsführung und den Vermögensstand.

Art. 19

1   Die Regionalberatung stellt die Dienstleistungen des Vereins im Bereich der Planungs-, Bau- und Rechtsberatung bereit.
2   Die Regionalberater oder Regionalberaterinnen vertreten den AHS in ihren Bezirken Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach.
3   Die Regionalberater oder Regionalberaterinnen sind berechtigt, wenn erforderlich bei Planungs- und Bauvorhaben erstinstanzliche Einwendungen zu erheben. Sie werden dabei von der Geschäftsstelle unterstützt.
4   Der Vorstand erlässt eine Wegleitung zur Regionalberatung, die deren Tätigkeit näher umschreibt.

Art. 20
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Diesen können auch Nichtmitglieder angehören. Der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe ist ausserordentliches Mitglied des Vorstandes.
Art. 21

1   Die rechtsverbindliche Unterschrift des AHS führen

 a)   der Präsident oder die Präsidentin, ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie Regionalberater oder Regionalberaterinnen (Einzelunterschrift),
 b)   der Präsident oder die Präsidentin, in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes und des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (Kollektivunterschrift).

2   Einzelunterschrift genügt

 a)   bei allgemeinen Korrespondenzen, voranschlagsgemässen Verbindlichkeiten usw.,
 b)   bei erstinstanzlichen Einwendungen.

3   Kollektivunterschrift ist erforderlich

 a)   beim Erheben von Rechtsmitteln an kantonale Stellen gemäss Beschluss der Geschäftsleitung,
 b)   beim Erheben von Rechtsmitteln an eidgenössische Amtsstellen oder an das Bundesgericht gemäss Vorstandsbeschluss.

Art. 22

1   Die Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsgruppen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
2   Die Hauptversammlung kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung eine angemessene Pauschalentschädigung zusprechen.
3   Die Geschäftsstelle bezieht neben dem Auslagenersatz die vom Vorstand festgesetzte Pauschalentschädigung.
4   Weiteren Mitgliedern mit Sonderaufgaben kann die Geschäftsleitung angemessene Entschädigungen zusprechen.

VI. Aktionsfonds
Art. 23
Zur Durchführung besonderer Vorhaben des Aargauer Heimatschutzes sowie zur Finanzierung von Rechtsmittelverfahren wird ein spezieller Fonds geäufnet. Die Hauptversammlung beschliesst über die einzulegenden Mittel.

VII. Schlussbestimmungen
Art. 24
Statutenänderungen oder die Auflösung des AHS können nur in der Hauptversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 25
Bei Auflösung des AHS fällt das Archiv an das Staatsarchiv des Kantons Aargau. Der Auflösungsbeschluss hat Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens zu enthalten. Dieses darf jedoch nur zu öffentlichen Zwecken im Sinne des aufgelösten Vereins verwendet werden.

Diese Statuten ersetzen jene vom 5. September 1998.
Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft.
Beschlossen von der Hauptversammlung in Aarau am 3. Mai 2014
Aargauer Heimatschutz
Der Präsident: Ruedi Weber
Der Geschäftsführer: Henri Leuzinger